Erwerbsausfall zu fallen und daher über den 16. Februar 2022 hinaus einen Entschädigungsanspruch zu haben. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass im Jahr 2021 für den fraglichen Verein kein AHV-pflichtiges Personal gemeldet wurde (vgl. dazu die Angaben der zuständigen Ausgleichskasse Y. in VB 282 ff.). Ferner ist in den Statuten des Vereins (vgl. VB 349 ff.) keine Entschädigung für die Funktion der Präsidentin oder generell für die Vereinsorgane vorgesehen. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, ihrer Tätigkeit als Vereinspräsidentin erfolge entgeltlich. Es fehlt damit bezüglich dieser Tätigkeit an einem Erwerbs- oder Lohnausfall im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis lit.