3.2. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als Illustratorin und als Sportmasseurin nicht den Veranstaltungsbereich betreffen und daher nicht unter Art. 2 Abs. 3bis Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall fallen, was nach Lage der Akten denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass gibt. Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, aufgrund ihrer Tätigkeit als Präsidentin für den im Januar 2021 gegründeten Verein B. in den Anwendungs-bereich von Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu fallen und daher über den 16. Februar 2022 hinaus einen Entschädigungsanspruch zu haben.