11 Abs. 8 Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall erst per 31. März 2022 ausser Kraft trat), sowie für Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen mussten und dadurch einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten.