pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.00 erzielt haben, wobei diese Voraussetzung sinngemäss gilt, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde (lit. c). Kein Entschädigungsanspruch mehr besteht ab dem 17. Februar 2022 infolge der Aufhebung von Art. 2 Abs. 1 bis 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf dieses Datum hin (vgl. AS 2022 97) insbesondere für unselbständig Erwerbstätige, welche nicht als besonders gefährdete Personen gelten (vgl. hierzu Art. 3quater Co- vid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welcher gemäss Art. 11 Abs. 8 Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall erst per 31. März 2022 ausser Kraft trat), sowie für Selbständigerwerbende im Sinne von Art.