Erwerbsausfall in seiner seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung [AS 2021 906]). Da die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid im Sinne einer Eventualbegründung einen Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin auch materiell verneint hat (vgl. VB 315), ist dem Gericht unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine ebenfalls materielle Beurteilung der Sache möglich, hatte die – sich einzig materiell äussernde – Beschwerdeführerin von den Beweggründen und Überlegungen der Beschwerdegegnerin, die zur Abweisung ihres Leistungsbegehrens führten, doch ausreichend