Die Beschwerdegegnerin, welche nach Lage der Akten die erste Anmeldung der Beschwerdeführerin bearbeitet (vgl. VB 4 ff.) und auch die erste Auszahlung vorgenommen (vgl. VB 17 f.) hat, ist damit entgegen ihren Darlegungen im Einspracheentscheid vom 10. Juni 2022 zur Beurteilung der von der Beschwerdeführerin hier geltend gemachten Ansprüche gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zuständig. Folglich ist auch das hiesige Versicherungsgericht für die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2022 zuständig (vgl. Art. 10a Covid-19-Ver- ordnung Erwerbsausfall in seiner seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung [AS 2021 906]).