2.3. Die vorerwähnten Regelungen des KS CE stellen vor dem Hintergrund des augenfälligen Koordinationsbedarfs offenkundig eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen dar, was von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht in Abrede gestellt wird. Diese Verwaltungsweisung ist damit nicht nur für die Beschwerdegegnerin verbindlich, sondern nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch vom Gericht zu berücksichtigen (vgl. dazu statt vieler BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198 und 141 V 365 E. 2.4 S. 368, je mit Hinweisen).