gleichskassen für den Beitragsbezug zuständig waren, diejenige Ausgleichskasse des Arbeitgebers, an welche die erste Anmeldung weitergeleitet wurde, beziehungsweise diejenige Ausgleichskasse, welcher die Beiträge als selbständigerwerbende Person zu bezahlen sind, zur Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung zuständig ist. Gemäss Rz. 1017.1 der KS CE in ihrer ab dem 17. April 2020 gültigen Fassung verbleibt die Zuständigkeit bei derjenigen Ausgleichskasse, welche die erste Entschädigung ausgerichtet hat. -4-