2.2. Die Festsetzung und Auszahlung von Entschädigungsansprüchen gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erfolgt durch die AHV-Ausgleichs- kasse, die vor dem Entschädigungsanspruch für den Bezug der AHV/IV/EO-Beiträge zuständig war (vgl. Art. 8 Abs. 3 Covid-19-Verord- nung Erwerbsausfall in seiner seit dem 17. März 2020 in Kraft stehenden Fassung [AS 2020 871]). In Rz. 1016 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz [KS CE] in ihrer ab dem 17. März 2020 gültigen Fassung wird diesbezüglich präzisiert, dass, wenn infolge Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten mehrere Aus-