Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Juni 2022 zu Recht für die Zeit ab 17. Februar 2022 einen Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verneint hat, soweit sie auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eintrat.