2.3. Am 16. August 2022 leitete die Beschwerdegegnerin eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin an das Versicherungsgericht weiter. Mit dieser sowie zusätzlichen Eingaben vom 25. August und vom 16. sowie 27. September 2022 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihrer Beschwerde fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. In ihrem Einspracheentscheid vom 10. Juni 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 314 ff.; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2022 in VB 272) hielt die Beschwerdegegnerin in materieller Hinsicht im Wesentlichen fest, dass ab dem 17. Februar 2022 nur noch Personen, -3-