2. 2.1. Mit Eingabe vom 8. Juli 2022 erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin, mit dem Einspracheentscheid vom 10. Juni 2022 nicht einverstanden zu sein, und beantragte sinngemäss, es sei ihr für die Zeit ab dem 17. Februar 2022 "Corona-Erwerbsersatzentschädigung" zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin leitete diese Eingabe am 14. Juli 2022 als Beschwerde zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weiter. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.