nung Erwerbsausfall an. Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine "Co- rona-Erwerbsersatzentschädigung" für die Zeit ab dem 17. Februar 2022. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2022 fest, soweit sie auf die Einsprache eintrat.