1. Die Beschwerdeführerin, welche bereits vom 17. März 2020 bis 16. Februar 2022 (im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit als Sportmasseurin und als Illustratorin) Leistungen basierend auf der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) bezogen hatte, meldete sich am 14. März 2022 (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin) betreffend Januar und Februar 2022 sowie am 4. Mai 2022 (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin) betreffend März 2022 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen gemäss Covid-19-Verord-