6. 6.1. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). - 10 - 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.