10 S. 4) (vgl. dazu E. 3) sind – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – im vom Kreisarzt definierten Anforderungsprofil der ihm noch zumutbaren Tätigkeiten enthalten. Sie sind ohne Weiteres mit den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen in zahlreichen Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 vereinbar, insbesondere auch, weil der Beschwerdeführer weiterhin auf Leitern, Treppen, Gerüsten, unebenem Boden und in Zwangshaltung arbeiten kann, wenn auch in beschränktem Ausmass (nicht permanent, nicht repetitiv, nicht häufig, vgl. dazu VB 502 S. 9 f.). Es wäre somit unzulässig, diese Einschränkungen erneut zu berücksichtigen (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 19 f. mit Hinweisen;