5.4.2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss einen leidensbedingten Abzug geltend, weil ihm keine schweren Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten ausführen kann, stellt rechtsprechungsgemäss keinen Grund für einen leidensbedingten Abzug dar, denn der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte und vom Beschwerdeführer – zu Recht -9-