5.1 S. 9). Dies wird vom Beschwerdeführer, der seinen Arbeitsvertrag als Sanitärmonteur im Hinblick auf eine neue Stelle im Bereich Lüftungsbau (aus unfallfremden Gründen) per 31. März 2015 gekündigt hatte (vgl. VB 8), nach Lage der Akten zu Recht nicht beanstandet (vgl. VB 549 S. 1). Dieser vertritt jedoch die Ansicht, dass ihm beim Invalideneinkommen mindestens ein Leidensabzug von 5 % zu gewähren sei (Beschwerde Ziff. 10 f. S. 4).