dar. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass, nachdem beim Beschwerdeführer bereits (unmittelbar nach dem vorliegend relevanten Unfall) im Februar 2015 – bei "Zustand nach OSG-Fraktur als Jugendlicher" (VB 13) bzw. bei alter vollständig konsolidierter Malleolarfraktur – eine posttraumatische OSG-Arthrose rechts festgestellt worden ist (vgl. MRI- und CT-Bericht Stadtspital D. vom 17. und 26. Februar 2015 in VB 12 und 14) und Kreisarzt med. pract. C. fünf Jahre später immer noch lediglich eine "beginnende[.] bis mässige[.] OSG-Arthrose" diagnostiziert hat (VB 502 S. 9; 503 S. 1).