arbeiten, da sein Fuss ansonsten stark schmerze (Beschwerde Ziff. 6 S. 3), handelt es sich um eine subjektive Einschätzung des eigenen Gesundheitszustandes. Derartige laienhafte medizinische Würdigungen sind rechtsprechungsgemäss nicht von Relevanz (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_239/2021 vom 4. November 2021 E. 4.2.3, 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.2. mit Hinweisen). Die fragliche Beurteilung des Beschwerdeführers vermag daher keine Zweifel an der vom Kreisarzt am 14. Oktober 2021 attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem von diesem definierten Belastbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit zu wecken.