4. 4.1. Gestützt auf den Untersuchungsbericht ihres Kreisarztes vom 14. Oktober 2021 (VB 502 1 ff.) ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid davon aus, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (VB 553 Ziff. 4 S. 8 f.). Die Beweiskraft der kreisärztlichen Beurteilung vom 14. Oktober 2021, insbesondere das kreisärztlich definierte Belastbarkeitsprofil, wird vom Beschwerdeführer – nach Lage der Akten zu Recht – nicht in Frage gestellt.