Weiter bestätigte med. pract. C. grundsätzlich das im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Oktober 2018 festgelegten Belastbarkeitsprofil. Tätigkeiten in Zwangshaltung wie beispielsweise kauernde oder kniende Arbeiten könne der Beschwerdeführer jedoch zwischenzeitlich -6- grundsätzlich (nicht häufig) wieder ausführen. Schliesslich bestätigte der Kreisarzt dem Beschwerdeführer betreffend dessen zum Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung ausgeführte Tätigkeit als Servicetechniker Sanitär eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. kreisärztlicher Untersuchungsbericht vom 14. Oktober 2021 in VB 502).