Im entsprechenden Untersuchungsbericht vom 12. Oktober 2018 befand dieser, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Sanitärinstallateur aufgrund unfallbedingter Restbeschwerden des rechten Sprunggelenks nicht mehr zumutbar sei, da es sich dabei um eine "sehr schwere[r] sprunggelenksbelastende[r] Arbeit" handle. Ab 1. Dezember 2018 bestehe jedoch in einer angepassten körperlichen leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit (sitzend, gehend, stehend), ohne permanentes repetitives Besteigen von Leitern, Treppen und Gerüsten sowie ohne repetitives Begehen von unebenem Gelände und ohne das Einnehmen von