Damit habe er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber zusammengefasst vor, das Zumutbarkeitsprofil, auf das sich die Beschwerdegegnerin stützte, sei "mittlerweile […] überholt" und entspreche nicht mehr der "Realität". Da sich sein Gesundheitszustand zwischenzeitlich verschlechtert habe und er vermehrt Pausen benötige, sei der medizinische Sachverhalt weiter abzuklären, insbesondere sei zu prüfen, ob eine "100%ige zeitliche Leistungsfähigkeit […] machbar" sei. Schliesslich sei ihm bei der Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen ein leidensbedingter Abzug von mindestens 5 % zu gewähren.