1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 10. Juni 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 553; vgl. auch ihre Verfügung vom 7. Februar 2022 in VB 546) im Wesentlichen gestützt auf den Untersuchungsbericht ihres Kreisarztes med. pract. C., Facharzt für Chirurgie, vom 14. Oktober 2021 (VB 502) davon aus, aufgrund der seit 14. Oktober 2021 unverändert gebliebenen Unfallfolgen sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig und daher in der Lage, ein 8 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu erzielen. Damit habe er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.