Mit Verfügung vom 7. Februar 2022 verneinte sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, sprach ihm eine auf einer Integritätseinbusse von 5 % basierende Integritätsentschädigung zu und verneinte ihre Leistungspflicht für die beim Beschwerdeführer gelegentlich auftretenden Hüftprobleme rechts mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zum Unfall. Die am 4. März 2022 dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers betreffend den Invalidenrentenanspruch wies sie mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2022 ab. -3-