Mit Schreiben vom 25. November 2021 stellte sie letztmals die vorübergehenden Leistungen (mit Ausnahme der Kosten für die notwendige orthopädisch-technische Versorgung) ein, nachdem sie weitere sachverhaltliche Abklärungen vorgenommen hatte. Mit Verfügung vom 7. Februar 2022 verneinte sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, sprach ihm eine auf einer Integritätseinbusse von 5 % basierende Integritätsentschädigung zu und verneinte ihre Leistungspflicht für die beim Beschwerdeführer gelegentlich auftretenden Hüftprobleme rechts mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zum Unfall.