1.3. Während den in der Folge durchgeführten beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) meldete der Beschwerdeführer weitere Rückfälle zum Ereignis vom 17. Februar 2015 (Oktober 2019, Januar 2020, Dezember 2020 resp. Februar 2021). Die Beschwerdegegnerin anerkannte jeweils ihre diesbezügliche Leistungspflicht und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) kurzzeitig aus. Mit Schreiben vom 25. November 2021 stellte sie letztmals die vorübergehenden Leistungen (mit Ausnahme der Kosten für die notwendige orthopädisch-technische Versorgung) ein, nachdem sie weitere sachverhaltliche Abklärungen vorgenommen hatte.