nisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Im Oktober 2015 nahm der Beschwerdeführer die Arbeit als Sanitärmonteur wieder zu 100 % auf. 1.2. Am 23. August 2016 meldete der Beschwerdeführer einen Rückfall zum Ereignis vom 17. Februar 2015. Die Beschwerdegegnerin anerkannte wiederum ihre Leistungspflicht und richtete erneut die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 stellte sie diese vorübergehenden Leistungen – unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – per 31. Dezember 2018 (Heilbehandlung) beziehungsweise 31. Januar 2019 (Taggeld) ein.