Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1980 geborene Beschwerdeführer war seit 1. Oktober 2014 bei der B. AG, Q., als Sanitärmonteur angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Nichtberufs- und Berufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er gemäss "Schadenmeldung UVG" vom 19. Februar 2015 am 17. Februar 2015 bei der Arbeit von einer Leiter gestiegen und mit dem Fuss "umgeknickt" sei und sich eine Fussverletzung rechts zugezogen habe. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Ereig-