Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.265 / np / ce Art. 37 Urteil vom 22. März 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin i.V. Heinrich Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Andreas Röösli, Willisauerstrasse 11, 6122 Menznau Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 10. Juni 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1980 geborene Beschwerdeführer war seit 1. Oktober 2014 bei der B. AG, Q., als Sanitärmonteur angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Be- schwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Nichtberufs- und Be- rufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er gemäss "Schaden- meldung UVG" vom 19. Februar 2015 am 17. Februar 2015 bei der Arbeit von einer Leiter gestiegen und mit dem Fuss "umgeknickt" sei und sich eine Fussverletzung rechts zugezogen habe. In der Folge anerkannte die Be- schwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Ereig- nisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Tag- geld) aus. Im Oktober 2015 nahm der Beschwerdeführer die Arbeit als Sa- nitärmonteur wieder zu 100 % auf. 1.2. Am 23. August 2016 meldete der Beschwerdeführer einen Rückfall zum Ereignis vom 17. Februar 2015. Die Beschwerdegegnerin anerkannte wie- derum ihre Leistungspflicht und richtete erneut die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 stellte sie diese vorübergehenden Leistungen – unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – per 31. Dezem- ber 2018 (Heilbehandlung) beziehungsweise 31. Januar 2019 (Taggeld) ein. 1.3. Während den in der Folge durchgeführten beruflichen Eingliederungs- massnahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) meldete der Beschwerdeführer weitere Rückfälle zum Ereignis vom 17. Februar 2015 (Oktober 2019, Januar 2020, Dezember 2020 resp. Februar 2021). Die Be- schwerdegegnerin anerkannte jeweils ihre diesbezügliche Leistungspflicht und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) kurzzeitig aus. Mit Schreiben vom 25. November 2021 stellte sie letztmals die vorübergehenden Leistungen (mit Ausnahme der Kosten für die not- wendige orthopädisch-technische Versorgung) ein, nachdem sie weitere sachverhaltliche Abklärungen vorgenommen hatte. Mit Verfügung vom 7. Februar 2022 verneinte sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, sprach ihm eine auf einer Integritätseinbusse von 5 % basierende Integritätsentschädigung zu und verneinte ihre Leistungspflicht für die beim Beschwerdeführer gelegentlich auftretenden Hüftprobleme rechts mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zum Unfall. Die am 4. März 2022 dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers betreffend den Invalidenrentenanspruch wies sie mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2022 ab. -3- 2. 2.1. Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Be- schwerde gegen diesen Entscheid und stellte folgende Anträge: " 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2022 sei aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 13% zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 10. Juni 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 553; vgl. auch ihre Verfügung vom 7. Februar 2022 in VB 546) im Wesentlichen gestützt auf den Untersu- chungsbericht ihres Kreisarztes med. pract. C., Facharzt für Chirurgie, vom 14. Oktober 2021 (VB 502) davon aus, aufgrund der seit 14. Oktober 2021 unverändert gebliebenen Unfallfolgen sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig und daher in der Lage, ein 8 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu erzielen. Damit habe er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Beschwerdeführer bringt demgegen- über zusammengefasst vor, das Zumutbarkeitsprofil, auf das sich die Be- schwerdegegnerin stützte, sei "mittlerweile […] überholt" und entspreche nicht mehr der "Realität". Da sich sein Gesundheitszustand zwischenzeit- lich verschlechtert habe und er vermehrt Pausen benötige, sei der medizi- nische Sachverhalt weiter abzuklären, insbesondere sei zu prüfen, ob eine "100%ige zeitliche Leistungsfähigkeit […] machbar" sei. Schliesslich sei ihm bei der Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund der bestehen- den gesundheitlichen Einschränkungen ein leidensbedingter Abzug von mindestens 5 % zu gewähren. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2022 zu Recht einen Invalidenren- tenanspruch des Beschwerdeführers verneinte. -4- 2. 2.1. Am 1. Januar 2017 sind die Änderungen vom 25. September 2015 des UVG bzw. der UVV betreffend Unfallversicherung und Unfallverhütung in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der besagten Änderungen ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Der vorliegend streitige Vorfall ereignete sich am 17. Februar 2015, weshalb die bis 31. Dezember 2016 in Kraft gestan- denen Bestimmungen massgebend sind. 2.2. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfäl- len sowie Berufskrankheiten und gemäss Art. 11 UVV grundsätzlich auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung der Un- fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie nach Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.3. Zur Beurteilung des Gesundheitszustands der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewie- sen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfü- gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen). 3. Aus den Akten ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2015 bei der Arbeit auf einer Baustelle ab einer Leiter gestie- gen, beim Aufsetzen mit dem Fuss am Boden auf einen grossen runden Stein getreten und dabei "umgeknickt" sei (vgl. die "Schadenmeldung UVG" vom 19. Februar 2015 in VB 1 und den Aussendienstbericht vom 3. September 2015 in VB 32). Dabei zog er sich eine Distorsion des rechten OSG mit ossärem Ausriss des Ligamentum fibulotalare anterius zu (vgl. VB 24 und MRI-Bericht des Stadtspitals D. vom 26. Februar 2015 in VB 12). Nach verschiedenen operativen Eingriffen (19. Juni 2015, 18. Mai 2017 und 6. Juni 2018, vgl. die entsprechenden Operationsberichte in VB 29, 92, 220) und einer arbeitsorientierten Rehabilitation in der Rehakli- -5- nik E. vom 27. September 2017 bis 15. November 2017 (vgl. den Austritts- bericht vom 23. November 2027 in VB 154) erfolgte am 8. Oktober 2018 erstmals eine kreisärztliche Untersuchung durch med. pract. C.. Im ent- sprechenden Untersuchungsbericht vom 12. Oktober 2018 befand dieser, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Sanitärinstal- lateur aufgrund unfallbedingter Restbeschwerden des rechten Sprungge- lenks nicht mehr zumutbar sei, da es sich dabei um eine "sehr schwere[r] sprunggelenksbelastende[r] Arbeit" handle. Ab 1. Dezember 2018 bestehe jedoch in einer angepassten körperlichen leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit (sitzend, gehend, stehend), ohne permanen- tes repetitives Besteigen von Leitern, Treppen und Gerüsten sowie ohne repetitives Begehen von unebenem Gelände und ohne das Einnehmen von Zwangshaltungen wie Kauern oder Knien eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB 259). Während den darauf folgenden beruflichen IV-Eingliederungs- massnahmen meldete der Beschwerdeführer abermals (wiederholt) rezidi- vierende Restbeschwerden im rechten Sprunggelenk als Rückfall zum am 17. Februar 2015 erlittenen Unfall (im Oktober 2019, im Januar 2020 und im Dezember 2020 resp. Februar 2021; vgl. dazu etwa die Arbeitsunfähig- keitsatteste, medizinische Berichte, Telefonnotizen in VB 308, 312, 314, 323, 331, 425, 428 ff.), die jeweils hausärztlich behandelt und spezialärzt- lich abgeklärt wurden (siehe etwa: VB 309, 314, 331, 339, 342, 347, 359, 434, 456 f., 466, 469). Gestützt auf die Ergebnisse der kreisärztlichen Ab- schlussuntersuchung vom 14. Oktober 2021 wurden von med. pract. C. im gleichentags verfassten entsprechenden Bericht folgende Diagnosen ge- stellt: " Restbeschwerden im rechten Sprunggelenk bei beginnender bis mässi- ger OSG-Arthrose rechts bei - Status nach Arthroskopie und medialer Arthrolyse sowie Reduktion der knöchernen Anbauten des medialen Recessus am 06.06.2018 bei medialem Impingement OSG rechts bei - Status nach Refixation des Ligamentums fibulotalare anterius und fibulocalcaneare mittels Mitec G2 und Tenodese der Peronealsehnen des rechten Sprunggelenkes am 18.05.2017 bei - Reruptur des Ligamentums fibulotalare anterius und fibulocalcaneare sowie Läsion der Peroneus brevis-Sehne des rechten Sprunggelen- kes bei - Status nach Refixation mit transossärer Naht des Ligamentums talo- fibulare anterius und des Ligamentums fibulocalcaneare des rechten Sprunggelenkes am 19.06.2015 bei Ruptur des Ligamentums talo- fibulare anterius mit kleinem ossärem Ausriss und Riss des Ligamen- tums calcaneare des rechten Sprunggelenkes nach einem Sprungge- lenksdistorsionstrauma rechst vom 17.02.2015" Weiter bestätigte med. pract. C. grundsätzlich das im Rahmen der kreis- ärztlichen Untersuchung vom 8. Oktober 2018 festgelegten Belastbarkeits- profil. Tätigkeiten in Zwangshaltung wie beispielsweise kauernde oder kniende Arbeiten könne der Beschwerdeführer jedoch zwischenzeitlich -6- grundsätzlich (nicht häufig) wieder ausführen. Schliesslich bestätigte der Kreisarzt dem Beschwerdeführer betreffend dessen zum Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung ausgeführte Tätigkeit als Servicetechniker Sanitär eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. kreisärztlicher Untersu- chungsbericht vom 14. Oktober 2021 in VB 502). 4. 4.1. Gestützt auf den Untersuchungsbericht ihres Kreisarztes vom 14. Oktober 2021 (VB 502 1 ff.) ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ent- scheid davon aus, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (VB 553 Ziff. 4 S. 8 f.). Die Beweiskraft der kreisärztlichen Beurteilung vom 14. Oktober 2021, insbesondere das kreis- ärztlich definierte Belastbarkeitsprofil, wird vom Beschwerdeführer – nach Lage der Akten zu Recht – nicht in Frage gestellt. 4.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass dieses Belastbarkeits- profil mittlerweile "überholt" sei, da sich "im letzten halben Jahr die Situation am Fuss wieder verschlechtert" habe (Beschwerde Ziff. 6 f. S. 3), ist dem zu entgegnen, dass weder aus den Akten konkrete Indizien ersichtlich sind noch vom Beschwerdeführer neue Arztberichte eingereicht werden, welche anhand neuer objektivierbarer Befunderhebung eine daraus ergebende Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit begründen bzw. welche eine von der letzten versicherungsmedizinischen Beurteilung der unfallbedingten Zu- mutbarkeit abweichende medizinische Beurteilung aufzeigen. Bei den An- gaben des Beschwerdeführers, wonach er seine Tätigkeit als "Servicetech- niker Sanitär" aufgrund unfallbedingter Beschwerden habe aufgeben müs- sen und nicht mehr in der Lage sei, einen ganzen Tag ohne Pausen zu arbeiten, da sein Fuss ansonsten stark schmerze (Beschwerde Ziff. 6 S. 3), handelt es sich um eine subjektive Einschätzung des eigenen Gesundheits- zustandes. Derartige laienhafte medizinische Würdigungen sind rechtspre- chungsgemäss nicht von Relevanz (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_239/2021 vom 4. November 2021 E. 4.2.3, 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.2. mit Hinweisen). Die fragliche Beurteilung des Beschwerde- führers vermag daher keine Zweifel an der vom Kreisarzt am 14. Oktober 2021 attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem von diesem defi- nierten Belastbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit zu wecken. 4.3. Ähnlich verhält es sich mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten "wahrscheinlich[en]" Verschlimmerung der vom Kreisarzt noch als mässig qualifizierten OSG-Arthrose (vgl. Beschwerde Ziff. 7 S. 3). Auch dieses Vorbringen entbehrt einer Grundlage in den medizinischen Akten und stellt somit ebenfalls eine – wie dargelegt, versicherungsrechtlich nicht relevante – laienhafte medizinische Würdigung des eigenen Gesundheitszustandes -7- dar. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass, nachdem beim Beschwerdefüh- rer bereits (unmittelbar nach dem vorliegend relevanten Unfall) im Februar 2015 – bei "Zustand nach OSG-Fraktur als Jugendlicher" (VB 13) bzw. bei alter vollständig konsolidierter Malleolarfraktur – eine posttraumatische OSG-Arthrose rechts festgestellt worden ist (vgl. MRI- und CT-Bericht Stadtspital D. vom 17. und 26. Februar 2015 in VB 12 und 14) und Kreisarzt med. pract. C. fünf Jahre später immer noch lediglich eine "beginnende[.] bis mässige[.] OSG-Arthrose" diagnostiziert hat (VB 502 S. 9; 503 S. 1). 4.4. Daraus ergibt sich insgesamt, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Ein- spracheentscheid vom 10. Juni 2022 zu Recht von einer 100%igen Arbeits- fähigkeit in einer dem vom Kreisarzt am 14. Oktober 2021 definierten Be- lastbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit ausging. Von weiteren Abklä- rungen sind – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 7 S. 3) – keine neuen anspruchsbeeinflussenden Erkenntnisse zu er- warten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen ist (vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4 sowie BGE 124 V 90 E. 4b S. 94 und 122 V 157 E. 1d S. 162; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 491 E. 1b S. 494). 5. 5.1. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad zutref- fend auf 8 % festsetzte. 5.2. In der Unfallversicherung gilt prinzipiell die in Art. 16 ATSG festgelegte Me- thode zur Bestimmung der Invalidität (UELI KIESER, Kommentar zum Bun- desgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 166 zu Art. 16 ATSG; vgl. jedoch Art. 18 Abs. 2 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er- zielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs- einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif- fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt wer- den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim- men lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (potentiellen) Beginns des Rentenanspruchs massge- -8- bend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grund- lage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichs- einkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; 128 V 174). 5.3. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Schweizer Lohnstrukturer- hebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2018, Schweiz, Baugewerbe, Kompetenzniveau 2, Männer, angepasst an die branchenübliche durch- schnittliche Wochenarbeitszeit und der Nominallohnentwicklung bis 2021 angepasst) davon aus, dass der Beschwerdeführer, wäre er nicht verun- fallt, im Jahr 2021 einen Jahreslohn von Fr. 75'280.00 erzielt hätte (VB 553 Ziff. 5.1 S. 9). Dies wird vom Beschwerdeführer, der seinen Arbeitsvertrag als Sanitärmonteur im Hinblick auf eine neue Stelle im Bereich Lüftungsbau (aus unfallfremden Gründen) per 31. März 2015 gekündigt hatte (vgl. VB 8), nach Lage der Akten zu Recht nicht beanstandet (vgl. VB 549 S. 1). Dieser vertritt jedoch die Ansicht, dass ihm beim Invalideneinkommen min- destens ein Leidensabzug von 5 % zu gewähren sei (Beschwerde Ziff. 10 f. S. 4). 5.4. 5.4.1. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationa- lität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Per- son deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Die Recht- sprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein- kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leich- ter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Zu be- achten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizini- schen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dür- fen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 19 f. mit Hinweisen). 5.4.2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss einen leidensbedingten Abzug geltend, weil ihm keine schweren Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten ausführen kann, stellt rechtsprechungsgemäss keinen Grund für einen leidensbedingten Abzug dar, denn der von der Be- schwerdegegnerin berücksichtigte und vom Beschwerdeführer – zu Recht -9- – nicht in Frage gestellte Tabellenlohn von jährlich Fr. 68'993.00 (LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, angepasst an die durch- schnittliche Wochenarbeitszeit und an die Nominallohnentwicklung bis 2021; siehe dazu: VB 553 Ziff. 5.4 S. 10) umfasst eine Vielzahl von (auch) leichten bis mittelschweren einfachen Tätigkeiten körperlicher oder hand- werklicher Art, die der Beschwerdeführer trotz seiner Restbeschwerden im rechten Sprunggelenk ausführen könnte (vgl. statt vieler: Urteil des Bun- desgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen). 5.4.3. Die weiter als Grund für einen Abzug vom Tabellenlohn geltend gemachten anderweitigen leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 10 S. 4) (vgl. dazu E. 3) sind – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – im vom Kreisarzt definierten Anforderungsprofil der ihm noch zumutbaren Tätigkeiten enthalten. Sie sind ohne Weiteres mit den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen in zahlreichen Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 vereinbar, insbesondere auch, weil der Beschwerde- führer weiterhin auf Leitern, Treppen, Gerüsten, unebenem Boden und in Zwangshaltung arbeiten kann, wenn auch in beschränktem Ausmass (nicht permanent, nicht repetitiv, nicht häufig, vgl. dazu VB 502 S. 9 f.). Es wäre somit unzulässig, diese Einschränkungen erneut zu berücksichtigen (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 19 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2015 vom 16. Juni 2015 E. 3.2.2 mit Hinweis). Andere Gründe, die einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigten, sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht konkret benannt (vgl. Be- schwerde Ziff. 10 f. S. 4). 5.5. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens keinen Tabellenlohnabzug gewährte und mittels Vergleichs des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkom- men einen – rentenausschliessenden (vgl. E. 2.2) – Invaliditätsgrad von 8 % ermittelte. 6. 6.1. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). - 10 - 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 11 - Aarau, 22. März 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Roth Heinrich