6. 6.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 8. Juni 2022 im Ergebnis zu Recht ab dem 1. März 2019 eine ganze und ab dem 1. Oktober 2020 eine bis 30. April 2021 befristete halbe Rente (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) zugesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.