Stellung und Geschlecht des Jahres 2020). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer aufgrund des diesem noch zumutbaren Beschäftigungsgrades von 50 % bzw. 70 % in einer angepassten Tätigkeit jeweils bereits einen 5%igen Tabellenlohnabzug gewährt (BB 2). Rechtsprechungsgemäss ist eine gesamthafte Schätzung vorzunehmen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182), weshalb sich aufgrund der vorliegenden Umstände insgesamt kein höherer Abzug rechtfertigt.