Da der Beschwerdeführer seit Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, hat die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens – übereinstimmend mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – auf die LSE-Tabellenlöhne, konkret die LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor" (vgl. diesbezüglich Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2), abgestellt. Was den beantragten Abzug vom Tabellenlohn betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass den psychisch bedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers bereits in der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung Rechnung