Die Ermittlung der Valideneinkommen wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach diese nicht korrekt wäre. Hingegen bringt der Beschwerdeführer vor, es sei unrealistisch, dass er aufgrund seiner Einschränkungen das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen erzielen könnte. Ferner sei ein maximaler Abzug vom Tabellenlohn von 25 % vorzunehmen (Beschwerde S. 7).