Das Gutachten stimmt daher mit den normativen Vorgaben der erwähnten Rechtsprechung überein. Es kann folglich auch unter diesem Gesichtspunkt auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen abgestellt werden (vgl. statt vieler BGE 144 V 50 E. 4.3 und E. 6.1 S. 53 ff. sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_890/2017 vom 15. Mai 2018 E. 6.1.3). Gesamthaft vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die gutachterlichen Einschätzungen nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb dem Gutachten voller Beweiswert zuzuerkennen ist.