wie zur Konsistenz (vgl. VB 68.4 S. 12), inkl. Erhebungen zur Alltagsgestaltung (vgl. VB 68.4 S. 6), zu entnehmen. Das Gutachten berücksichtigt damit – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – sämtliche Indikatoren hinreichend. Zudem sind die gutachterlichen Ausführungen nachvollziehbar begründet, womit die funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten psychischen Störung medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden. Das Gutachten stimmt daher mit den normativen Vorgaben der erwähnten Rechtsprechung überein.