Aktuell lasse sich indes lediglich noch das Bild einer weitgehend remittierten posttraumatischen Belastungsstörung feststellen. Anhaltspunkte, welche auf einen fortgesetzten Konsum von Alkohol oder eine Ben- zodiazepin-Abhängigkeit hinweisen würden, hätten sich jedoch "nicht mehr" ergeben (VB 68.4 S. 12). Dies wird durch die gutachterlich veranlasste Laboruntersuchung mit dem dabei unter anderem erhobenen CDT- Wert bestätigt (VB 68.8). Diese Beurteilung ist nachvollziehbar und steht auch in Übereinstimmung mit den Vorakten.