4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die Gutachter seien nicht hinreichend auf die in den Vorakten enthaltenen Hinweise auf eine Benzodiazepinabhängigkeit und eine Schmerz- bzw. Somatisierungsstörung eingegangen (Beschwerde S. 10 f.). Dr. med. B. äusserte sich hierzu jedoch durchaus. So führte er aus, in der Vergangenheit hätten sich Hinweise auf schädlichen Gebrauch von Alkohol und eine Benzodiazepinabhängigkeit gezeigt. Aktuell lasse sich indes lediglich noch das Bild einer weitgehend remittierten posttraumatischen Belastungsstörung feststellen.