Dies beinhaltet auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.5; 8C_277/2014 vom 30. Januar 2015 E. 5.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass keine neuropsychologische Begutachtung erfolgt ist, zumal Dr. med. B. anlässlich der Untersuchung keine Einschränkungen in der Aufmerksamkeit, der Konzentration, im Denken, der Sprache und Wahrnehmung oder dem Gedächtnis erkennen konnte (VB 68.4 S. 8 f.)