4.2. 4.2.1. Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Experten der SMAB, die den Beschwerdeführer im Januar 2021 untersucht hatten, diesem aus somatischer Sicht seit Juni bzw. Juli 2020 in einer angepassten Tätigkeit eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten, aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen jedoch bis Ende Januar 2021 noch von einer gesamthaft 50%igen und seit Februar 2021 von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausgingen (vgl. VB 68.1 S. 10). Der psychiatrische SMAB-Gutachter Dr. med.