Die bisherigen Tätigkeiten als Hauswart bzw. als Werbungsverträger seien dem Beschwerdeführer seit dem 15. März 2018 nicht mehr zumutbar, da aufgrund tiefdermaler Narbenbildung sämtlicher Abschnitte der unteren Extremitäten "entsprechende Witterungsbedingungen" vermieden werden müssten. Als angepasst gelte eine körperlich leichte, im Sitzen, Stehen und Gehen ausgeführte Tätigkeit mit eigengewählten Positionswechseln in geschlossenen Räumen, da im Bereich der unteren Extremitäten eine Thermoregulation der Haut nicht mehr "besteh[e]" (VB 68.3 S. 10 f.; VB 68.1 S. 9 f.).