Soweit die Gutachter und der RAD-Arzt dem Beschwerdeführer demzufolge eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestieren, ohne sich zu allfällig bestehenden funktionellen Einschränkungen zu äussern und sich sodann eingehend und nachvollziehbar mit den Auswirkungen der Diagnose auf das funktionelle Leistungsvermögen auseinanderzusetzen, ist das Gutachten unvollständig und die Angelegenheit somit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.