E. 4.3 S. 298). Gleiches gilt für die Ausführungen von RAD-Arzt B. (vgl. VB 34 S. 4). Es genügt zur Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens namentlich nicht, wenn er ausführt, die aktuellen Leistungseinschränkungen von 50 % liessen sich im Rahmen der nicht adäquaten Therapie/Behandlung bei toxischer Überdosierung mit Opiaten erklären (VB 34 S. 4). Dies umso weniger, als der behandelnde Psychiater im Vorbescheidverfahren (VB 44 S. 1) ausgeführt hatte, es stelle sich die Frage, weshalb eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit gesehen worden sei; an der Opiatdosis könne es nicht liegen.