4.2.3. Sowohl die Ausführungen der psychiatrischen Gutachterin als auch jene der Gutachter in der Konsensbeurteilung sind nicht geeignet, um die Auswirkungen der Opiat-Abhängigkeit auf das funktionelle Leistungsvermögen zu beurteilen. Insbesondere ist festzuhalten, dass sich weder im psychiatrischen Teilgutachten noch in der interdisziplinären Konsensdiskussion Ausführungen zu den Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf das funktionelle Leistungsvermögen finden lassen. Solche wären jedoch für die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabdingbar gewesen, zumal sie das Grundgerüst der Folgenabschätzung bilden (BGE 141 V 281 -7-