Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit, worunter auch Suchterkrankungen fallen (BGE 145 V 215 E. 5.2.1 S. 222), ist nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität (BGE 145 V 215 E. 4.2 S. 221 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 4c S. 298), denn auch bei Abhängigkeitssyndromen – nicht anders als bei den meisten Erkrankungen (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195) – besteht kein direkter Zusammenhang zwischen Diagnose und Arbeits(un)fähigkeit bzw. Invalidität. Vielmehr sind die Auswirkungen des bestehenden Gesundheitsschadens auf das funktionelle Leistungsvermögen im Einzelfall für die Rechtsanwendenden