Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit begründete sie mit der diagnostizierten Opiat-Abhängigkeit, wobei sie ausführte, der aktuelle psychiatrische Befund sei eher blande. Bei zweifelsfrei vorliegender Opiatabhängigkeit liessen sich auf psychiatrischem Fachgebiet keine dauerhaften psychiatrischen Folgen dieser Abhängigkeit feststellen, die einer Arbeit in einer angepassten Tätigkeit im Wege stehen würden (VB 32 S. 118). Ebenfalls liessen sich keine überdauernden psychischen Auffälligkeiten und keine relevanten Einschränkungen kognitiver Fähigkeiten feststellen (VB 32 S. 117).