Der Beschwerdeführer wirke klinisch unauffällig, im Gespräch aufmerksam und kooperativ sowie nicht "intoxikiert" (VB 32 S. 116). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führte sie aus, die letzte Tätigkeit erscheine zumindest vorerst nicht geeignet, was allenfalls in circa sechs Monaten evaluiert werden könne (VB 32 S. 125). Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit begründete sie mit der diagnostizierten Opiat-Abhängigkeit, wobei sie ausführte, der aktuelle psychiatrische Befund sei eher blande.