Die Gutachterin führte unter "Psychiatrischer Befund nach AMDP" aus, es bestehe insgesamt kein psychisch erheblich beeinträchtigter Eindruck, namentlich bestehe kein Anhalt für qualitative oder quantitative Bewusstseinsstörungen. Sie stellte eine unauffällige Konzentration und Aufmerksamkeit, geordnetes Denken, keine Denkstörungen und einen unauffälligen Antrieb fest (VB 32 S. 113 ff.). Der Beschwerdeführer wirke klinisch unauffällig, im Gespräch aufmerksam und kooperativ sowie nicht "intoxikiert" (VB 32 S. 116).