4.2. 4.2.1. Im PMEDA-Gutachten, welches die Beschwerdegegnerin als beweiskräftig wertete, wurde in psychiatrischer Hinsicht eine Opiat-Abhängigkeit (ICD- 10: F11.2) diagnostiziert (VB 32 S. 115), was zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führe (VB 32 S. 125 ff.). Die Gutachterin führte unter "Psychiatrischer Befund nach AMDP" aus, es bestehe insgesamt kein psychisch erheblich beeinträchtigter Eindruck, namentlich bestehe kein Anhalt für qualitative oder quantitative Bewusstseinsstörungen.